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Am 1. April 1998 trat das „Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor“ in Kraft.

Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist für alle sogenannten Finanzintermediäre, insbesondere für Banken, Fondsleitungen, Versicherungen, Effektenhändler, Vermögensverwalter, etc., wirksam sowie zudem für alle Personen, die das Kreditgeschäft ausserhalb des Finanzsektors betreiben, namentlich Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring und Handelsfinanzierungen.

Das Finanzierungsleasing wurde im Bundesgesetz ebenfalls als Finanzintermediation bezeichnet und Leasinggesellschaften sind somit in der Regel auch den im GwG enthaltenen Sorgfaltspflichten unterstellt. Sie müssen einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein, sobald sie das Finanzierungsleasing berufsmässig betreiben.

Der Schweizerische Leasingverband (SLV) hat sich daher 1999 entschlossen, eine solche Selbstregulierungsorganisation (SRO) vornehmlich für die Leasinggesellschaften zu gründen. Sie bekam dazu am 10. Januar 2000 von der damaligen Eidgenössischen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (heute FINMA) die Anerkennung als SRO/SLV.

Leasinggesellschaften, aber auch Unternehmen, welche in der Konsum- und Handelsfinanzierung tätig sind und keinen Bankenstatus aufweisen, können sich der SRO/SLV anschliessen.