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Bilanzfragen / Accounting Standards

Die in der Schweiz seit Jahren angewandte Bilanzierungspraxis entspricht derjenigen der meisten europäischen Länder und insbesondere auch den von der Leaseurope als Dachverband der nationalen Leasingverbände 1983 in der sogenannten Deklaration von Sevilla verabschiedeten Grundsätzen. Die Leasinggesellschaft hat das von ihr eingekaufte und sich in ihrem Eigentum befindliche Leasingobjekt in der Bilanz zu aktivieren. Nach schweizerischer Praxis werden in der Regel in der Bilanz des Leasingnehmers weder Verpflichtungen passiviert noch Nutzungsrechte aus Leasingverträgen aktiviert.

Im schweizerischen Revisionshandbuch wird im Abschnitt 2.2511 jedoch auch eine Bilanzierung für speziell für einen bestimmten Leasingnehmer hergestellte Objekte nicht ausgeschlossen. Bei einer solchen Aktivierung ist das Leasingverhältnis klar als solches auszuweisen und nicht mit den im Eigentum des Leasingnehmers stehenden Anlagen zusammenzufassen. Bei dieser Form sind selbstverständlich die noch nicht verfallenen Leasingverbindlichkeiten als solche in den Passiven zum diskontierten Wert auszuweisen.

Im Normalfall wird daher der Leasingnehmer die bezahlten Leasingzinsen in der Erfolgsrechnung als solche bezeichnet dem Aufwand belasten, bei der im schweizerischen Revisionshandbuch nicht ausgeschlossenen Bilanzierung beim Leasingnehmer jedoch die Leasingzinsen nach der Annuitätenmethode aufspalten und entsprechend verbuchen. Im Sinne einer erwünschten Transparenz hat der SLV seit Jahren empfohlen, bezahlte Leasingzinsen in der Erfolgsrechnung des Leasingnehmers gesondert auszuweisen und künftige Leasingverpflichtungen von erheblicher Bedeutung unter dem Bilanzstrich oder in einem Anhang darzustellen. Diese Empfehlung entspricht auch den Vorschläge in der Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 im neuen Artikel 663 b.

In Anlehnung an die erwähnte Botschaft und in konsequenter Fortführung der bisherigen Praxis sind daher die Leasingobjekte bei der Leasinggesellschaft zu aktivieren, während der Leasingnehmer die bezahlten Leasingzinsen in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht. Zur Schaffung der notwendigen Transparenz soll der Leasingnehmer seine Leasingverpflichtungen entweder als Anhang zur Jahresrechnung oder als Bilanzanmerkung unter dem Bilanzstrich anführen.

 

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News


06.01.2012
Artikel aus "Schweizerische Gewerbezeitung", 01/2012
Leasing für 25 Milliarden Franken

06.01.2012
Artikel aus "Schweizerische Gewerbezeitung", 01/2012
Investieren und dabei liquid bleiben

 

 
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