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Zum Geldwäschereigesetz

Am 1. April 1998 trat das "Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor" (seit 1. Februar 2009 "Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor", Geldwäschereigesetz, GwG) in Kraft. Es gilt für alle sogenannten Finanzintermediäre, also vornehmlich für Banken, Fondsleitungen, Versicherungen, Effektenhändler, Vermögensverwalter etc. Es ist aber auch auf alle Personen anwendbar, die das Kreditgeschäft ausserhalb des Finanzsektors betreiben, namentlich Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing.

Mit dem am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen "Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière" wurden im Geldwäschereigesetz Erweiterungen der Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflicht verankert. 

Finanzintermediär

Als Finanzintermediäre gelten insbesondere auch Finanzierungsgesellschaften in einer Unternehmensgruppe, sofern sie selbständige juristische Personen sind und Finanzierungsgeschäfte nicht nur innerhalb der Gruppe tätigen. Wer aus eigenen Mitteln den Absatz der von ihm produzierten oder vertriebenen Produkte finanziert, gilt nicht als Finanzintermediär. Werden solche Geschäfte aber über eine Tochter- oder Schwestergesellschaft im obgenannten Sinne abgewickelt, so liegt Finanzintermediation im Sinne des GwG vor.

Den Finanzintermediär treffen umfangreiche Sorgfaltspflichten (Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, besondere Abklärungs-, Organisations- und Dokumentationspflichten). Bei Verdacht auf Geldwäscherei besteht ferner eine Meldepflicht. Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung dieser Pflichten obliegt der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder bei Finanzintermediären im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, die sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen haben, dieser SRO.

Selbstregulierungsorganisation (SRO)

Am 10. Januar 2000 erhielt die SRO/SLV von der ehemaligen Eidgenössischen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (heute FINMA) die Anerkennung als SRO. Alle Leasinggesellschaften, aber auch Unternehmen, die in der Konsum-, Absatz- und Handelsfinanzierung tätig sind und keinen Bankenstatus aufweisen, können sich der SRO/SLV anschliessen. Die SRO/SLV kann in den genannten Finanzierungsbereichen eine kompetente Beratung und Ausbildung der Finanzintermediäre und ihres Personals anbieten. Der Beitritt zur SRO/SLV führt zu einer Verminderung des eigenen administrativen Aufwandes und der entsprechenden Kosten.

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News


06.01.2012
Artikel aus "Schweizerische Gewerbezeitung", 01/2012
Leasing für 25 Milliarden Franken

06.01.2012
Artikel aus "Schweizerische Gewerbezeitung", 01/2012
Investieren und dabei liquid bleiben

 

 
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